Beanstandung von drei Beschlüssen des Hauptausschusses

14.08.2012 Initiativen FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Beanstandung von drei Beschlüssen des Hauptausschusses der Stadt Köln vom 21.06.2012 und 06.08.2012

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Walsken,

die FDP-Fraktion bittet, folgende Beschlüsse, die der Hauptausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sondersitzung am 21.06.2012 bzw. in seiner 24. Sitzung am 06.08.2012 getroffen hat, zu beanstanden und für unwirksam zu erklären.

1. Beschlussfassung vom 21.06.2012 über die außerordentliche und fristlose Kündigung des Intendantenvertrages mit Herrn Uwe Eric Laufenberg

In seiner Sondersitzung am 21.06.2012 hat der Hauptausschuss mehrheitlich mit der Stimme des Oberbürgermeisters und mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen folgenden Beschluss gefasst:

„Gem. § 73 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 28 Abs. 2 der Hauptssatzung der Stadt Köln stimmt der Hauptausschuss der aus wichtigem Grund nach § 626 BGB durch den Oberbürgermeister auszusprechenden außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages des Intendanten der Oper und Betriebsleiters der Bühnen der Stadt Köln, Herrn Uwe Eric Laufenberg, zu.“

Die Stadt Köln hat Herrn Laufenberg mit Vertrag vom 02.01.2008 die künstlerische Leitung der Oper der Bühnen Köln mit der Dienstbezeichnung Opernintendant und der Funktion eines Betriebsleiters für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2016 übertragen. 

Dem Vertrag wurde eine Präambel vorangestellt, in der die rechtliche Grundlage für den Vertrag wie folgt benannt wurde:

„Die Bühnen der Stadt Köln werden zurzeit als eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsverordnung NRW und der Betriebssatzung für die Bühnen der Stadt Köln geführt.“

Dadurch ist die Eigenbetriebsverordnung NRW durch ausdrückliche Inbezugnahme im Gegensatz zu der im Vertrag nicht genannten Hauptsatzung Vertragsinhalt geworden. Daraus folgt, dass sie gegenüber der Hauptsatzung der Stadt Köln Vorrang besitzt. 

Dennoch wird in dem vorgenannten Beschluss vom 21.06.2012 in Abweichung von der vorgenannten Einzelvertragsreglung als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Hauptausschusses auf § 73 Abs. GO NRW in Verbindung mit § 28 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln verwiesen. 

Nach § 73 Abs. 3 GO NRW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 

§ 28 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln bestimmt:

„Für Bedienstete in Führungsfunktionen sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis des Bediensteten zur Stadt Köln verändern, durch den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister zu treffen. Dies gilt nicht bei Entlassungen auf eigenen Antrag sowie für Entscheidungen, für die gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.“

Die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) vom 16.11.2004 (GV NRW. S. 644) stellt die Rechtsgrundlage für den für einen Eigenbetrieb zu bildenden Betriebsausschuss dar. Die EigVO NRW ist aufgrund des § 133 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landes verordnet worden. Sie besitzt die gleiche Rechtsqualität wie die vom Landtag verabschiedeten Gesetze. In ihrer Bindungswirkung haben die Vorschriften der EigVO NRW somit die gleiche Bedeutung wie Gesetze. 

Gem. § 5 Abs. 6 EigVO NRW entscheidet der Betriebsausschuss in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. 

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister mit der oder dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gilt entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss noch nicht gebildet, werden seine Aufgaben vom Hauptausschuss wahrgenommen; § 60 Abs. 1 Satz 2 bis 4 GO findet Anwendung. 

Die Stadt Köln hat in ihrer Betriebssatzung für die Bühnen der Stadt Köln vom 10.10.2005 in der Fassung vom 14.11.2009 unter Bezugnahme auf die GO NW in Verbindung mit der EigVO NW in § 4 die Zuständigkeit des Rates wie folgt geregt: 

„Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NW, die EigVO NW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: 

a) Die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiter,
b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, 
d) die Verwendung des Jahresgewinns,
e) die Behandlung eines Jahresverlustes,
f) die Entlastung des Betriebsausschusses,
g) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt.“

In § 5 der Betriebssatzung finden sich zu den Aufgaben des Betriebsausschusses der Bühnen der Stadt Köln folgende Regelungen:

1. „Der Betriebsausschuss der Bühnen der Stadt Köln ist der Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln.

2. Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in diesen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister zusammen mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NW gilt entsprechend. 

3. …

4. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Oberbürgermeister zusammen mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO NW gilt entsprechend.“

Im Ergebnis steht somit eindeutig fest, dass in Abweichung von § 73 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 28 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln zur Beschlussfassung über den Ausspruch einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Intendanten der Oper und Betriebsleiters der Bühnen nicht der Hauptausschuss, sondern der Betriebsausschuss der Bühnen der Stadt Köln zuständig ist. 

Im Widerspruch zu dieser eindeutigen Rechtslage hat am 21.06.2012 nicht der zuständige Betriebsausschuss, sondern der nicht zuständige Hauptausschuss die auszusprechende außerordentliche und fristlose Kündigung beschlossen. 

In jedem Fall hätte der Betriebsausschuss der Bühnen der Stadt Köln mit der Personalie der Abberufung von Herrn Uwe Eric Laufenberg als Opernintendant und Betriebsleiter durch Ausspruch einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung befasst werden müssen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt.

Unabhängig auch von der Tatsache, dass die Einladung zur Sondersitzung des Hauptausschusses am 21.06.2012 nicht form- und fristgerecht erfolgt ist, ist die Herrn Laufenberg am 21.06.2012 ausgesprochene außerordentliche und fristlose Kündigung somit unwirksam, da ihr weder ein wirksamer Beschluss des Betriebausschusses der Bühnen der Stadt Köln noch ein Beschluss des Oberbürgermeisters zusammen mit der Vorsitzenden des Betriebsausschusses zugrunde liegt. 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln Ihnen gegenüber den Beschluss des Hauptausschusses bereits beanstandet und mit Schreiben vom 18.07.2012 ausführlich begründet hat. 

Wir bitten daher, den Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Köln vom 21.06.2012 zu beanstanden und als unwirksam aufzuheben. 

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass mit Herrn Uwe Eric Laufenberg bis heute noch keine Einigung über eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung seines Dienstvertrages erzielt worden ist. 

2. Beschlussfassung vom 06.08.2012 über die Bestellung von Frau Dr. Meyer zur Opernintendantin und Betriebsleiterin der Bühnen der Stadt Köln

Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat in seiner 24. Sitzung am 06.08.2012 unter TOP 11.4 mit den Stimmen des Oberbürgermeisters, der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von CDU und FDP folgenden Beschluss gefasst: 

„Der Hauptausschuss stimmt zu, Frau Dr. Birgit Meyer zum Beginn der Spielzeit 2012/2013 zunächst für 3 Interimsspielzeiten bis zur Spielzeit 2014/2015 zur Opernintendantin zu bestellen. Daneben wird Frau Dr. Birgit Meyer die Funktion einer Betriebsleiterin ausüben.“

In der dem Vertragsentwurf vorangestellten Präambel weist die Stadt Köln als Rechtsgrundlage für die Vertragsbestimmungen darauf hin:

„Die Bühnen der Stadt Köln werden zurzeit als eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsverordnung NRW und Betriebssatzung für die Bühnen der Stadt Köln geführt.“

Aus diesem Grunde ist ebenso wie für die Beschlussfassung des Ausspruchs einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages mit Herrn Laufenberg auch für die Beschlussfassung zur Bestellung von Frau Dr. Meyer nicht der Hauptausschuss, sondern der Betriebsausschuss Bühnen zuständig. 

Insoweit verweisen wir auf die oben gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit Herrn Laufenberg.

3. Beschlussfassung vom 06.08.2012 über die Annahme einer Schenkung an das Wallraf-Richartz-Museum und Fondation Corboud

Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat in seiner 24. Sitzung am 06.08.2012 unter TOP 4.1.1 eine Beschlussfassung über die Annahme einer Schenkung an das Wallraf-Richartz-Museum und Fondation Corboud mit folgendem Inhalt getroffen:

„Der Hauptausschuss beschließt die Annahme der Schenkung einer Evaluierung der Umwandlung des Wallraf-Richartz-Museum und Fondation Corboud in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung durch die Unternehmensberatung The Boston Consulting Group GmbH Köln.“

Der Hauptausschuss war für die Annahme dieser Schenkung nicht zuständig, sondern der Betriebsausschuss Wallraf-Richartz-Museum und Fondation Corboud. Dies ergibt sich eindeutig aus der Betriebssatzung der Stadt Köln für das Wallraf-Richartz-Museum und Fondation Corboud der Stadt Köln vom 10.07.2008.

§ 4 Abs. 1 dieser Betriebssatzung regelt, dass der Betriebsauschuss des Wallraf-Richartz-Museums und Fondation Corboud der Stadt Köln aus den Mitgliedern des Ausschusses Kunst und Kultur/Museumsneubauten des Rates der Stadt Köln besteht. 

§ 4 Abs. 2 der Betriebssatzung bestimmt:

„Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. 

Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet.

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zusammen mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. 

§ 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend.“

Ungeachtet dieser eindeutigen Regelung hat die Verwaltung die Annahme der vorgenannten Schenkung an das Wallraf-Richartz-Museum und Fondation Corboud als Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorgelegt und nicht dem zuständigen Betriebausschuss. 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Betriebsausschuss Wallraf-Richartz-Museum und Fondation Corboud in seiner Sitzung am 19.06.2012 die Beschlussvorlage Nummer 2117/12, die Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Wallraf-Richartz-Museums und Fondation Corboud der Stadt Köln, beschlossen hat. 

In dieser Beschlussvorlage wurde die Dringlichkeit wie folgt begründet:

„Da sich das Wallraf-Richartz-Museum und Fondation Corboud nach wie vor ohne Dienstanweisung für die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung befindet, obwohl diese von Betriebssatzung vorgeschrieben wird, wäre es wünschenswert, dass der Betriebsausschuss noch vor der Sommerpause der Ratsausschüsse über die Zustimmung zu der nun vorliegenden Fassung entscheidet.“

Aus diesem Grunde ist auch dieser Beschluss zu beanstanden und für unwirksam zu erklären. 

Mit freundlichen Grüßen 

Ralph Sterck – Fraktionsvorsitzender
Dr. Ulrich Wackerhagen – Kulturpolitischer Sprecher

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